Provision der Immobilienmakler | Maklergebühr | Vermietung
Bestellerprinzip für Makler

Seit dem 1. Juni 2015 gilt bundesweit ein neues Gesetz bei der Vermittlung von Wohnraum, das sogenannte Bestellerprinzip. Dieses besagt, dass derjenige den Immobilienmakler bezahlen muss, der ihn beauftragt: „wer bestellt, der bezahlt“. Für gewöhnlich ist das der Vermieter, der Hilfe bei einem Immobilienmakler zur Vermietung seiner Immobilie sucht. Vor der Gesetzesnovellierung zahlte in aller Regel der neue Mieter die Provision für den Makler, zumindest in Gebieten mit angespannter Wohnsituation, insbesondere in den Ballungsräumen größerer Städte.

Geltungsbereich des Bestellerprinzips

Die neue Gesetzesnovellierung gilt ausschließlich für das Wohnungsvermittlungsgesetz, somit greift das Bestellerprinzip nicht bei der Vermittlung von Gewerbeimmobilien. Dies macht Sinn, da der hier auftretende Mieter Unternehmer und nicht Endverbraucher ist. Auch die bisher beim Verkauf einer Immobilie gängige Praxis, dass der Käufer dem Makler die Provision im Erfolgsfalle entrichtet, bleibt hiervon unberührt.

Suchauftrag des Wohnungssuchenden

Der Mieter kann jedoch auch weiterhin die Provision schulden, wenn er einen Immobilienmakler mit der Suche nach einer passenden Mietwohnung beauftragt und dadurch ein Mietvertrag zustande kommt. Dies kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn die Nachfrage nach Wohnungen hoch und somit die Konkurrenzsituation unter den Suchenden besonders verschärft ist. Somit verschafft sich der Wohnungssuchende mit einem Immobilienmakler einen klaren Vorteil gegenüber jenen, der sich eigenständig auf die Suche macht und nur die bereits veröffentlichten Angebote zu Wahl hat.

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