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Mietbürgschaft

Eine Mietbürgschaft bietet sich vor allem dann an, wenn die Bonität des Mieters nicht ausreichend ist, denn der Bürge dient mit seinem Vermögen der zusätzlichen Absicherung aller Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis. In der Praxis sind dies vorallem Mietverträge mit z.B. Studenten oder Azubis, deren gegenwärtige Vermögenssituation für die Anmietung einer Wohnung unzureichend ist. Verbürgt sich dabei der Bürge freiwillig und unaufgefordert, so ist die Höhe der Bürgschaft unbegrenzt, eine Haftungsbeschränkung auf drei Kaltmieten gemäß § 551 Abs. 1 BGB greift in diesem Falle nicht. Damit eine zusätzliche Sicherheit für den Vermieter mit einer Bürgschaft gewährleistet ist, sollte in jedem Falle die Bonität des Bürgen ausreichend und auch entsprechend nachgewiesen (z.B. Gehaltsnachweis) sein.

Begriff der Bürgschaft

Die Bürgschaft definiert sich als Personalsicherheit, neben dem eigentlichen Schuldner haftet zusätzlich der Bürge als weitere Person. Die Bürgschaft ist geregelt in den §§765-778 BGB. „Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.“ Der Bürgschaftsvertrag ist ein einseitig verpflichtender Schuldvertrag, es wird also nur eine Vertragspartei zur Leistung verpflichtet, im Gegensatz zum zweiseitigen Rechtsgeschäft bei dem ein Gegenseitigkeitsverhältnis besteht.

Gewöhnliche Bürgschaft

Bei der Bürgschaft wird zwischen gewöhnlicher und selbstschuldnerischer Bürgschaft unterschieden. Die Gewöhnliche Bürgschaft berechtigt zur Einrede der Vorausklage. Gemäß §771 BGB kann der Bürge die Leistung verweigern, wenn der Gläubiger noch keine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner erfolglos versucht hat. Die gewöhnliche Bürgschaft ist weniger praxisrelevant, da der Gläubiger hier bis zur Erfüllung seiner Ansprüche einen langen Prozess durchlaufen muss.

Selbstschuldnerischen Bürgschaft

Bei der Selbstschuldnerischen Bürgschaft hingegen verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage. Der Bürge muss demnach sofort leisten, wenn der Hauptschuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Für die Absicherung der Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag ist nur die selbstschuldnerische Bürgschaft von Relevanz. Der Vermieter kann hier relativ schnell seine Forderungen geltend machen.

Selbstschuldnerische Bürgschaft als PDF

Schriftform der Bürgschaftserklärung

Um dem zukünftigen Bürgen das Ausmaß einer Bürgschaft deutlich zu machen, schreibt der Gesetzgeber für die Erteilung grundsätzlich die Schriftform gemäß §766 BGB vor. Eine Ausnahme für die zwingend erforderliche schriftliche Erteilung der Bürgschaft stellt der §350 HGB dar, der für Vollkaufleute die Schriftform der Bürgschaft entbehrlich macht. Der Gesetzgeber sieht die Ausnahme darin begründet, dass der Vollkaufmann sich seines Handelns gänzlich bewusst sein sollte.

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