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Nachmieter Service für Mieter

Nachmieter gesucht in Erfurt, Jena, Weimar, Thüringen

Sie sind Mieter, haben Ihre Gewerbefläche oder Wohnung gekündigt und wollen vorzeitig aus Ihrem Mietvertrag austreten? Wir sind Ihr Nachmieter Service in Erfurt und im Raum Thüringen. Finden Sie hier zügig und reibungslos einen passenden Nachmieter für Ihre Gewerberäume oder Wohnung. Insbesondere Gewerbemietverträge sind von bestimmter Dauer und haben für gewöhnlich längere Kündigungsfristen. Um früher aus dem Mietvertrag zu gelangen, besteht hier zumeist nur die Möglichkeit der Stellung eines geeigneten Nachmieters. Wir übernehmen diese Aufgabe für Sie. Vermeiden Sie unnötige Zahlungen der Miete, insbesondere Doppelbelastungen, sparen Sie Zeit sowie Kosten und konzentrieren Sie sich auf Ihr Kerngeschäft.

Kostenfrei mit Extra-Bonus zum passenden Nachmieter

Einen geeigneten Nachmieter finden, ist nicht immer so einfach, wie es zunächst erscheint. Die Vermieter haben zumeist besondere Ansprüche an den neuen Mieter, dabei ist nicht nur die Zahlungsfähigkeit entscheidend, insbesondere bei Gewerbeflächen auch, dass der Nachmieter zum Objekt und zur Mietergemeinschaft passt.

100€ für Ihre Wohnung in Erfurt, Thueringen

Unser Nachmieter Service ist für Sie als Mieter nicht nur komplett kostenfrei, Sie erhalten auch noch zusätzlich 100,00€ obendrauf, wenn der Mietvertrag mit einem von uns vorgeschlagenen Nachmieter erfolgreich abgeschlossen ist! Sollten Sie bzw. wer anders einen Nachmieter finden oder unsere Bemühungen nicht zum Erfolg führen, entstehen auch hier für Sie durch unseren Nachmieter Service keinerlei Kosten.

Wir haben neben bereits vorgemerkter Mietinteressenten durch das Inserieren aussagekräftiger Exposés in den relevanten Onlineportalen und durch Werbung vor Ort eine hohe Reichweite bei der Suche nach einem geeigneten Nachmieter. Verkaufen Sie Einrichtungsgegenstände (z.B. Büromöbel oder die Einbauküche) an solvente Nachmieter oder ersparen Sie sich für das Überlassen der Gegenstände ganz einfach den Aufwand der Renovierung. Unser Nachmieter Service kümmert sich um die Koordination der Besichtigungen, um alle erforderlichen Unterlagen und die Abstimmung mit Ihrem Vermieter.

Ihre Vorteile auf einem Blick

Muss der Vermieter einen vorgeschlagenen Nachmieter akzeptieren?

Für eine vorzeitige Auflösung des Mietvertrags bleibt oft nur die Stellung eines Nachmieters. Besonders bei Mietverträgen mit längeren Kündigungsfristen oder einem zeitlich festgelegten Kündigungsverzicht kommt der Mieter nicht ohne Weiteres so schnell aus dem Vertrag. Die Kündigungsfrist für Wohnmietverträge richtet sich zwar im Regelfall nach den gesetzlichen Vorschriften und beträgt drei Monate, jedoch wird immer häufiger ein Kündigungsverzicht von einem bis zu zwei Jahren festgelegt. Für gewerbliche Mietverhältnisse hingegen ist es üblich, den Vertrag über eine bestimmte Dauer abzuschließen, in dieser Zeit ist der Mieter an den Vertrag gebunden. Erfolgt nicht die rechtzeitige Kündigung vor Ablauf des Mietverhältnisses, verlängert sich zumeist der Mietvertrag um eine weitere festgelegte Dauer. Auch die Kündigungsfristen sind bei Gewerbemietverträgen zumeist wesentlich länger als bei Wohnmietverträgen, insbesondere auch, weil sich hier die Suche nach einem neuen Mieter schwieriger gestaltet. Folglich spielt insbesondere bei Gewerbemietverträgen die Stellung eines Nachmieters eine bedeutende Rolle.

Der Irrglaube über drei Nachmieter

Die weit verbreitete Ansicht, der Mieter müsse dem Vermieter lediglich drei Nachmieter stellen um vorzeitig aus dem Mietvertrag zu kommen, ist so nicht richtig. Wenn die Stellung des Nachmieters nicht ausdrücklich vertraglich geregelt ist, sogenannte Nachmieterklausel, ist der Vermieter nicht verpflichtet, einen vorgeschlagenen Nachmieter zu akzeptieren, auch wenn dieser als geeignet erscheint. Eine Ausnahme besteht dann, wenn ein berechtigtes Interesse des Mieters an einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages vorliegt und der benannte Nachmieter auch zumutbar und geeignet ist. Bei der Beurteilung des Nachmieters spielen weniger die kulturelle Herkunft oder Einstellungen gegenüber bestimmter Mieterkreise eine Rolle, sondern vielmehr die gegenwärtige und vor allem zukünftige Bonität sowie die Tragfähigkeit des Geschäfts bei Gewerbemietverträgen. Einen ungeeigneten Nachmieter kann der Vermieter in jedem Falle ablehnen. In der Praxis wird die Stellung eines Nachmieters von den Vermietern in aller Regel positiv angenommen, vorausgesetzt es liegt die gewünschte Eignung vor. Letztendlich ist also entscheidend, dass dem Vermieter ein ordentlicher und solventer Nachmieter benannt wird. Der Vermieter darf mit dem neuen Nachmieter nicht schlechter gestellt sein als mit dem gegenwärtigen Mieter.

Die Nachmieterklausel

Die Nachmieterklausel ist eine zusätzliche Vereinbarung im Mietvertrag und unterscheidet sich zwischen einer sogenannten echten und unechten Nachmieterklausel.
Bei der echten Nachmieterklausel verpflichtet sich der Vermieter im Mietvertrag, einen vom Mieter vorgeschlagenen Nachmieter, sofern geeignet, als direkten Nachfolger zu akzeptieren. Bei der unechten Nachmieterklausel hingegen verpflichtet sich der Vermieter nicht, einen vom Mieter vorgeschlagenen Nachmieter zu akzeptieren. Hier wir dem Mieter lediglich das Recht zur vorzeitigen Beendigung des Vertrags eingeräumt, sofern der gestellte Nachmieter auch vom Vermieter angenommen wird. Der Vermieter hat also bei der unechten Nachmieterklausel immer die Möglichkeit den vorgeschlagenen Nachmieter abzulehnen.

Berechtigtes Interesse des Mieters

Ein berechtigtes Interesse des Mieters an einer vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages besteht, wenn ein wichtiger Grund, sogenannter Härtefall, vorliegt. Zusammen mit der Benennung eines geeigneten und zumutbaren Nachmieters kann dann der Mieter früher aus dem Vertrag treten. Ein wichtiger Grund wäre beispielsweise eine schwere Erkrankung und ein daraus resultierender Umzug, der Wechsel vom Mieter in ein Alten- oder Pflegeheim, ein unvorhersehbarer beruflich bedingter Ortswechsel oder Familienzuwachs mit der Folge eines erheblichen Platzmangels. Allerdings gelten kurze Kündigungsfristen, z.B. drei Monate, dem Mieter grundsätzlich als zumutbar.
Keine wichtigen Gründe sind rein wirtschaftliche Gründe, beispielsweise wenn sich aus einer gewollten beruflichen Veränderung ein Ortswechsel ankündigt oder sich die Ansprüche des Mieters an die Wohnsituation geändert haben und aus diesem Grund das Mietverhältnis beendet wurde, z.B. preiswertere Wohnung oder Eigenheim.
Auch bei Gewerbemietverträgen kann es ein berechtigtes Interesse geben, allerdings mit verschärften Bedingungen. Hier müssen ganz besondere Härtefälle vorliegen die rechtfertigen, dass das Interesse einer vorzeitigen Beendigung dem Interesse am Vertrag festzuhalten übersteigt. Schlechte Auftragslage und damit verbundene Gewinneinbußen sind allerdings noch keine Gründe sondern lediglich allgemeines Unternehmerrisiko!
Allerdings hat der Vermieter auch nichts davon, wenn der Mieter einer Gewerbefläche der Insolvenz entgegenläuft, hier sollten die Mietparteien eine für beide Seiten annehmliche Lösung finden. In der Praxis lässt sich der Vermieter in aller Regel auf die Stellung eines Nachmieters ein, auch hier vorausgesetzt, dass der Nachmieter geeignet ist und der Vermieter anschließend nicht schlechter gestellt ist. In dem Fall macht es Sinn, einen Makler mit der Suche nach einem Nachmieter zu beauftragen. Sowohl für den derzeitigen Mieter als auch für den Vermieter entstehen hierbei keine Kosten.

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