Verfasst von Christoph Fischer am .

Verordnung über Kappungsgrenze von 15% vom BGH bestätigt

In vielen deutschen Städten mit angespannter Wohnungssituation ist die Kappungsgrenze von 20% auf 15% verringert worden. Demnach darf eine Mieterhöhung im laufenden Mietverhältnis innerhalb von drei Jahren höchsten 15% betragen. Seit nunmehr 2013 obliegt es den Ländern die Kappungsgrenzen selbst festzulegen. Nun bestätigte der Bundesgerichtshof eine Verordnung des Landes Berlin über die Kappungsgrenze von 15%. In Städten wie Berlin, München, Hamburg und in über 200 weiteren Großstädten wurde bereits die niedrige Kappungsgrenze eingeführt. In Thüringen liegt die Kappungsgrenze bei 20%, demnach kann ein Vermieter in Erfurt, Jena oder Weimar die Miete während der Mietzeit innerhalb von drei Jahren um 20% erhöhen.

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